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Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über datenschutzrechtlich sensitive Daten
BAG Erfurt, AZ: 1 ABR 51/17, 09.04.2019
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Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, ohne solche Angaben von Amts wegen zu prüfen, welche Aufgabe einen Auskunftsanspruch eines Betriebsrats stützt und aus welchen Gründen eine verlangte Information für die Durchführung einer Aufgabe benötigt werden könnte.

Die Erfüllung der dem Betriebsrat von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben ist nicht von einer vorherigen Einwilligung der Arbeitnehmer abhängig und steht nach der betriebsverfassungsrechtlichen Konzeption nicht zu deren Disposition.

Voraussetzung eines allgemeinen Auskunftsanspruches eines Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist, dass der Betriebsrat zur Wahrung der Interessen Betroffener angemessene und spezifische Maßnahmen vorsieht, sofern Auskunft über datenschutzrechtlich sensitive Daten verlangt wird.
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