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Betriebs(teil)übergang nach §613a BGB : Begriff der wirtschaftlichen Einheit
BAG Erfurt, AZ: 8 AZN 171/19, 13.08.2019
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Der Senat hat in seinen jüngeren Entscheidungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er von den vom Gerichtshof der Europäischen Union zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit entwickelten Vorgaben ausgeht.

Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.
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