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Zum Stimmrechtsverbot eines Wohnungseigentümers; § 25 Abs. 5 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 84/17, 11.12.2018
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Nach § 25 Abs. 5 WEG ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft.

Insoweit ist ein Wohnungseigentümer dann nicht stimmberechtigt, wenn mit ihm ein Vertrag geschlossen oder ihm Sonderrechte eingeräumt werden sollen.

Dem steht auch nicht entgegen, wenn einem Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte lediglich in Bezug auf eine Wohnungseinheit eingeräumt sind und er in Höhe der Miteigentumsanteile für die betreffende Wohneinheit nicht abgestimmt hat.

Das Gesetzt differenziert gerade nicht danach, welche Wohneinheiten betroffen sind, sondern stellt schlicht auf die Person des Eigentümers ab. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung: § 25 Abs. 5 WEG bezweckt die Willensbildung in der Wohnungseigentumsgemeinschaft von privaten Sonderinteressen freizuhalten, um so

Dieser Schutz ist dann nicht gewährleistet, wenn ein Wohnungseigentümer bei einem Stimmrecht nach Anteilsprinzip nur in Höhe des vom Rechtsgeschäft betroffenen Wohnungseigentumsanteils vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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