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Zulässigkeit der Revisionsbeschränkung auf die Entscheidung über Klage bei Entscheidung über Klage und Widerklage
BAG Erfurt, AZ: 8 AZN 562/19, 09.10.2019
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Die Zulassung einer Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden.

Bei einer Entscheidung eines Berufungsgerichts über Klage und Widerklage ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage und damit zugleich eine entsprechend beschränkte Revisionszulassung grundsätzlich möglich.

Hängen der Erfolg einer Klage und einer Widerklage in einem Verfahren allerdings gleichermaßen davon ab, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein - nicht verfallener - Anspruch auf Zahlung (in der geltend gemachten Höhe) zusteht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Zurückverweisung - insbesondere aufgrund weiteren Parteivorbringens - ein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftritt.

Auch dann, wenn eine Anordnung eines Arrestes rechtskräftig ist, besteht keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden Schadensersatzprozess.
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