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Grundlagenbeschluss kann wegen Unbestimmtheit nichtig sein/ einzelne Maßnahmen dürfen nicht in einem Beschluss zusammengefasst sind
LG Dortmund, AZ: 1 S 84/18, 03.09.2019
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Die Zusammenfassung sämtlicher (unterschiedlicher) Baumaßnahmen zur Beschlussfassung unter einem Tageordnungspunkt ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Willensbildung im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung herbeizuführen.

Der gefasste Beschluss ist nicht geeignet, den tatsächlichen Willen der jeweiligen Wohnungseigentümer im Hinblick auf die einzelnen Baumaßnahmen widerzuspiegeln. Die Zusammenfassung sämtlicher Baumaßnahmen unter einem Tagesordnungspunkt führt dazu, dass der einzelne Wohnungseigentümer entweder allen Maßnahmen zustimmen oder aber sämtliche Maßnahmen ablehnen kann. Ihm steht es nicht frei, einzelnen Maßnahmen zuzustimmen und andere abzulehnen, obwohl eine Trennung ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Darüber hinaus muss ein auch ein Grundlagenbeschluss deutlich erkennen lassen, was von der Hausverwaltung verlangt wird und welche umzusetzende Maßnahme vorrangig bearbeitet werden soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Grundlagenbeschluss Ausführungsbeschluss rechstanwalt Frank Dohrmann Bottrop