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Wann kann bedingter Vorsatz bei einer Trunkenheitsfahrt angenommen werden; § 316 StGB ?
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 401/14, 09.04.2015
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Für den bedingten Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit des § 316 StGB ist ausreichend, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet.

Absolute Grenzwerte müssen vom Vorsatz nicht umfasst sein, da es sich bei ihnen nicht um Tatbestandsmerkmale, sondern um Beweisregeln handelt.

Unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter zu welcher Schlussfolgerung und Überzeugung kommen muss, kann ihm nicht vorgeschrieben werden; an Beweisregeln ist er insofern nicht gebunden. Er hat aber den Grad der Alkoholisierung mit dem ihm zukommenden Gewicht in seine Überzeugungsbildung vom Vorliegen bedingt vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns einzubeziehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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