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Die Aufwendungen des Mieters für Schönheitsreparaturen bei Vertragsbeendigung infolge einer unwirksamen Wohnraummietvertragsklausel sind vom Vermieter zu ersetzen.
LG Landshut, AZ: 12 S 2236/07, 21.11.2007
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Eine die Klausel, die die Instandhaltungspflicht, hier die Vornahme von Schönheitsreparaturen, auf den Mieter abwälzt, ist unwirksam.

Liegt eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 539, 677, 683, 670 BGB vor, besteht ein Rechtsgrund, so dass Bereicherungsansprüche ausscheiden.

Nach § 539 BGB kann der Mieter vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 BGB zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

Allein die Tatsache, dass sich der Geschäftsführer auf der Grundlage einer nichtigen vertraglichen Regelung irrigerweise für verpflichtet hält, das Geschäft eines anderen zu besorgen, schließt die Anwendbarkeit der §§ 677ff.BGB nicht aus (vgl. BGH NJW 1993, 3196, NJW-RR 2005, 639, 641, NJW-RR 1993, 200).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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