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Gefährdung des Straßenverkehrs: Spezifischer Gefahrenzusammenhang im Fall eines Überholverstoßes, § 315c StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 469/17, 15.03.2018
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Kommt ein falsches Überholen im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB wegen Nichtbeachtung einer entsprechende Fahrbahnmarkierung getroffenen Anordnung zur Fahrtrichtung in Betracht, so liegt der für § 315c Abs. 1 StGB erforderliche Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und der typischerweise mit der Tathandlung verbundenem Risiko nicht vor, wenn die zu dem Körperschaden führende Gefährdung des Opfers durch das Einfahren in die Kreuzung unabhängig davon eingetreten ist, in welcher Fahrtrichtung der Angeklagte im Kreuzungsbereich seine Fahrt fortsetzen wollte, mithin der Zusammenstoß sich auch bei einem Überholen unter Einhaltung des Richtungsgebots in gleicher Weise ereignet hätte.

Der Versuch, sich selbst durch Beseitigung von Tatspuren der Strafverfolgung zu entziehen, darf nicht strafschärfend gewertet werden, selbst wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltblütig vorgenommen wird. Anders kann es sich dann verhalten, wenn der Täter neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhalten weiter gehende Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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