Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung zulässig?
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 396/12, 20.06.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Das Kündigungsrecht ist gegenüber dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB lex specialis. Ist es anwendbar, kommt eine Vertragsanpassung oder Kündigung nach § 313 nicht in Betracht.

Ein dringendes betriebliches Änderungserfordernis i.S.d. § 2 S 1, § 1 Abs 2 S 1 KSchG kommt in Betracht, wenn die Parteien Nebenleistungen vereinbart haben, deren Gewährung an Umstände anknüpft, die nicht notwendig während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegen.

Ein Arbeitgeber, der sich in solchen Fällen auf eine wesentliche Änderung der maßgebenden äußeren Verhältnisse beruft, stützt sich auf Umstände, die außerhalb von §§ 1, 2 KSchG als möglicher Wegfall oder als mögliche Störung der Geschäftsgrundlage geprüft werden. Derartige Umstände können das Beharren auf der vereinbarten Leistung als unbillig und unberechtigt erscheinen lassen und geeignet sein, eine Änderung sozial zu rechtfertigen.

Strebt der Arbeitgeber nicht die Änderung einer vertraglichen Nebenabrede, sondern die Änderung des regulären Gehalts an, ist der Eingriff in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung allenfalls gerechtfertigt, wenn bei dessen Beibehaltung betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen müssten.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Kündigung Änderung vertrag arbeitsvertrag Anpassung geändert Bedingungen Entgelt Lohn Gehalt gekürzt weniger Stunden Arbeitszeit Woche Monat erhöht Zuschläge tarifliche Regelungen Tarif Geschäftsgrundlage