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Kein Fahrverbot bei Verfahrensverzögerung?
OLG Hamburg, AZ: 2 RB 27/17, 20.04.2019
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Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen gelten auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich in der Rechtsbeschwerde- instanz eingetretener Verzögerungen.

Die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots kann, da die damit verbundene Warn- und Besinnungsfunktion für den Betroffenen im Laufe der Zeit an Effektivität verliert, durch den Zeitablauf seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls in Frage gestellt sein.

Eine Aufhebung oder Herabsetzung der Dauer des Fahrverbots wird nach Verstreichen eines Zeitraums von etwa zwei Jahren in Erwägung gezogen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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