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Anspruch auf Freistellungserklärung und Zahlung einer Urlaubsvergütung
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 468/18, 20.08.2019
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Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer im Anschluss an eine von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur wirksam Urlaub erteilen, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG enthaltene Begriff des "bezahlten" Jahresurlaubs erfordert, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne der Richtlinie weiterzugewähren ist, sodass der Arbeitnehmer für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss.

Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis so zu verstehen, dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen.
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