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Stellenanzeige im IT-Bereich diskriminierend gegenüber Frauen?
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 372/16, 23.11.2017
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Die Formulierung in einer Stellenanzeige "Für die Position sollten Sie ein Studium der Ingenieur-Wissenschaften oder technischen Informatik abgeschlossen haben oder kurz vor Ihrem Abschluss stehen" enthält keine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Alters.

Eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Alters wird nicht durch die Ausschreibung der Stelle als Teilzeitstelle bewirkt. Mit der Ausschreibung der Stelle als Teilzeitstelle bringt der Arbeitgeber insoweit nur zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang er Bedarf an einer weiteren Arbeitskraft hat.

Eine Stellenausschreibung bewirkt durch die Anforderung sehr guter Deutsch- und guter Englischkenntnisse in Wort und Schrift weder eine unmittelbare Diskriminierung i.S.v. § 3 Abs 1 AGG wegen der ethnischen Herkunft, noch insoweit eine mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs 2 AGG.

Eine Diskriminierung i.S.v. § 3 Abs 1 und Abs 2 AGG wegen des Geschlechts liegt nicht bereits dann vor, wenn vorgetragen wird, sowohl generell im IT-Bereich als auch im IT-Bereich des Arbeitgebers seien überwiegend Männer tätig. Dies vermag allein nicht die Vermutung i.S.v. § 22 AGG zu begründen, dass die Bewerberin im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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