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Übermittlungsprobleme bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches
BAG Erfurt, AZ: 8 AZN 589/19, 24.10.2019
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Nach § 130a Abs. 3 ZPO, der dem § 46c Abs. 3 ArbGG entspricht, der seinerseits für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gilt, jedoch für das Revisionsverfahren nicht in Bezug genommen wurde, muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Im Hinblick auf § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO sind in § 130a Abs. 4 ZPO verschiedene sichere Übermittlungswege bestimmt, darunter in § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO der Übermittlungsweg zwischen dem beA nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

Durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments mit qeS, die die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat, übernimmt ein Rechtsanwalt die Verantwortung für dessen Inhalt, ist also verantwortende Person iSv. § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO.
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