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Gewerbliche Kindertagesstätte in Eigentumswohnung zulässig?, §§ 14, 22 WEG
AG Dinslaken, AZ: 35 C 20/19, 28.11.2019
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Es ist nicht zulässig, in einer Eigentumswohnung ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer eine Kindertagesstätte mit drei Kindern zu betreiben.

Auf eine konkrete Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer kommt es noch nicht einmal an, wenn das Gericht bei einer typisierenden Betrachtungsweise zu einer zweckwidrigen Nutzung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Eigentumswohnung kommt.

Zur Wohnnutzung gehört in erster Linie die Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt. Zwar gehört zum Wohnen auch die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Nutzung der Wohnung zur ganztägigen (vorliegend von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr) und gewerblichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle.

Eine derartige Nutzung der Wohnung widerspricht der Zweckbestimmung und stört bei der vorzunehmenden typisierenden generellen Betrachtungsweise mehr als der zweckbestimmungsgemäße Gebrauch.

Denkbar sind ein erhöhter Lärmpegel sowie eine gesteigerte Besucherfrequenz und damit einhergehende Störungen wie vermehrter Schmutz im Treppenhaus, häufiges Betätigen der Klingel, Türenschlagen - zusammenfassend also größere Unruhe im Haus. Zudem ist auch ein erhöhtes Müllaufkommen zu berücksichtigen. Die Frage, ob diese Beeinträchtigungen tatsächlich vorliegen, ist nicht nachzugehen. Denn das Gericht hat eine typisierende Betrachtung anzustellen.
Die Entscheidung des AG Dinslaken entspricht der einhelligen Rechtsauffassung in der Rechtssprechung und Literatur
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: KITA Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Nutzungsänderung