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"Spontan-Urlaub" als wichtiger Kündigungsgrund, § 626 BGB
LAG Düsseldorf, AZ: 8 Sa 87/18, 10.07.2018
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Gibt der Arbeitnehmer ernsthaft zu erkennen, dass er an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde, verletzt er seine vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich. Eine Abmahnung bedarf es in diesem Fall nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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