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Außerordentliche Kündigung wegen Eingehung einer zweiten standesamtlichen Ehe
ArbG Hagen, AZ: 4 Ca 1055/18, 14.08.2018
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Bei Religionsgesellschaften ist das ihnen in Art 4, 140 GG, 137 WRV garantierte Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht zu beachten, welches ihnen grundsätzlich erlaubt, ihren Arbeitnehmern nach eigenen Maßstäben Loyalitätspflichten aufzuerlegen, deren Verletzung - auch wenn diese eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag darstellen - eine Kündigung begründen kann.

Das Verlangen eines Arbeitgebers nach Einhaltung der Vorschriften der katholischen Glaubens- und Sittenlehre steht auch im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung.

Der Arbeitnehmer, der eine zweite standesamtliche Ehe eingeht, hat sich zwar durch die Wiederverheiratung in Widerspruch zu den berechtigten Loyalitätserwartungen der Kirche gesetzt, und damit eine Nebenpflicht verletzt, jedoch liegt nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der Fassung vom 27.04.2015 jedenfalls kein schwerwiegender Loyalitätsverstoß seitens des Klägers vor.
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