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Telefonieren bei der Fahrt geht nur vorsätzlich - keine Erhöhung der Geldbuße möglich, § 23 Abs. 1a StVO
OLG Bamberg, AZ: 3 Ss OWi 1756/18, 15.01.2019
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Auch für die seit dem 19. Oktober 2017 gültige Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO vom 6. Oktober 2017 (BGBl. 2017 I, 3549) ist bei Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, was im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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