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Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung von Äußerungen
OLG Köln, AZ: 15 U 148/14, 09.12.2014
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Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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