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Erben eines Schmerzensgeldanspruchs bei kurzer Überlebenszeit; § 1922 BGB
OLG Hamm, AZ: 13 U 58/00, 09.08.2000
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Lebt das Opfer nach dem Unfall noch acht Tage, wurde es in dieser Zeit mehrfach operiert und war es zwischenzeitlich jedenfalls zum Teil beim Bewusstsein , erscheint ein Schmerzensgeld von (insgesamt) 30.000 DM als angemessen.

Lässt sich die Behauptung, das Opfer habe den Todeskampf bewusst erlebt und Todesangst verspürt, nicht feststellen, ist ein höheres Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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