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Blankomessprotokolle bei einer hoheitlichen Verkehrsmessung für gesetzeswidrige Verkehrsmessungen durch "privaten Dienstleister" stellt strafbare Falschbeurkundung dar; § 348 StGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 Ss 40/19, 02.01.2020
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Das von einem Ordnungspolizeibeamten oder Polizeibeamten im Rahmen der hoheitlichen Verkehrsüberwachung erstellte Messprotokoll dient dazu, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen.

Das Messprotokoll hat nicht bloß innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts und dessen Verwendung gemäß seiner PTB-Zulassung.

Die von einem "privaten Dienstleister" vorgenommene gesetzeswidrige Verkehrsmessung und das dabei von ihm erstellte Messprotokoll, das vorher von dem zuständigen Ordnungspolizeibeamten blanko unterschrieben worden war, damit verschleiert wird, dass die Verkehrsmessung nicht - wie gesetzlich vorgesehen - von der Polizei durchgeführt worden ist, stellt nicht nur eine schriftliche Lüge dar, sondern eine strafbare Falschbeurkundung im Amt durch den Ordnungspolizeibeamten, zu dem der private Dienstleister Beihilfe geleistet hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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