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Sonderkündigungsschutz eines Beauftragten für Datenschutz
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 223/19, 05.12.2019
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Das Nichtbestreiten des Ausdruck Arbeitnehmers als Rechtssache hat die Geständnisfiktion des §138 Abs. 3 ZPO zur Folge.

Aus dem BDSG aF folgt grundsätzlich nicht die Nichtigkeit der Bestellung bei fehlender Zuverlässigkeit eines Beauftragten für Datenschutz.

Ein Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF während der Tätigkeit als Beauftragter für den Datenschutz führt dazu, dass dessen Sonderkündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG aF entfällt, ohne dass es eines Widerrufs der Bestellung durch den Arbeitgeber bedarf.

Endet durch ein Unterschreiten des Schwellenwerts des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF die Funktion als verpflichtender Beauftragter für den Datenschutz, beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3 Satz 6 BDSG aF.
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