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Welche Verkehrssicherungspflichten trägt ein Recyclinghof?
OLG Köln, AZ: 25 U 16/15, 22.12.2015
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Bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch. Dieser Grundstücksbezug gilt sowohl für das beeinträchtigte Grundeigentum als auch für das Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Es bedarf eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt.

Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs fallen diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder –nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle hätte vorgenommen werden können.

Bei einem Recyclingbetrieb für Bauschutt auf einem Grundstück gilt, dass keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend angenommen werden kann, Bauschutt nach Kampfmitteln zu untersuchen, da mit von Beton umschlossenen oder teilweise einbetonierten Kampfmitteln nicht gerechnet werden muss. Diese Gefahr ist so fernliegend, dass gesonderte Vorkehrungen, solche Kampfmittel aufzuspüren, nicht getroffen werden müssen. Den Betreiber trifft keine Pflicht dahingehend, dass er eine sorgfältige Sichtkontrolle des zu verarbeitenden Bauschutts auf Sprengkörper oder sonstige explosionsverdächtige Gegenstände hin vornehmen muss. (Leitsätze der Redaktion)
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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