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Keine doppelte Entschädigung wegen Flugverspätung
BGH Karlsruhe, AZ: X ZR 128/18, 06.08.2019
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Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung wegen Beförderungsverweigerung gewährte Ausgleichsansprüche auf Schadensersatzansprüche nach § 651f Abs. 1 BGB a.F. anzurechnen, die auf dieser Beförderungsverweigerung beruhen.

Die Zumutbarkeit der Anrechnung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil einem Reisenden die wegen einer Beförderungsverweigerung auf der Grundlage der Fluggastrechteverordnung gewährte Ausgleichszahlung ungeschmälert verbleibt, wenn er anders als im Streitfall weder nutzlos gewordene Aufwendungen noch Zusatzkosten für eine eventuell notwendig gewordene andere Unterkunft tragen muss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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