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Bestellung eines Verwalters auch ohne Verwaltervertrag möglich; § 26 WEG
LG Dresden, AZ: 2 S 534/18, 29.05.2019
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Die Bestellung des Verwalters ist auch dann wirksam, wenn der Verwaltervertrag nicht wirksam beschlossen wurde.

Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.

Die rückwirkende Bestellung eines Verwalters ist nicht möglich; das macht den Beschluss aber nicht unwirksam, vielmehr ist er dahingehend auszulegen, dass dadurch das tatsächliche Verwalterhandeln gebilligt und eine Vergütung für die zurückliegende Geschäftsbesorgung zugesagt werden soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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