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Welche Frist gilt für den Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung?; §§ 21, 28 WEG; 280 BGB; 256 ZPO
LG Dresden, AZ: 2 S 101/19, 05.07.2019
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 89/17, 16.02.2018
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LG Dortmund, AZ: 1 T 77/17, 28.08.2017
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AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 9/11, 07.04.2011
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OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 153/06, 11.05.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung fälligkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop verspätete
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Insbesondere aufgrund der derzeitgen Corona-Krise und der für Wohnungseigentümer erlassenen Notstandsgesetze wird die Jahresabrechnung 2019 in den meisten Eigentümergemeinschaften nicht "pünktlich" eingefordert werden können.
Gleichwohl sollten die Verwalter bemüht sein, die Abrechnung zumindest zeitnah zu erstellen und nur die Beschlussfassung hierüber zurückzustellen. Denn das derzeitige Versammlungsverbot hindert die Verwaltung nicht an der Erstellung der Jahresabrechnung.
Spätestens zum Jahresende müssen die Wohnungseigentümer ihren Mietern die Betriebskostenabrechnung vorlegen. Auf Verlangen der Eigentümer wäre die Verwaltung gezwungen, den betroffenen Wohnungseigentümern die erfoderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit die Eigentümer die Abrechnung für ihre Mieter selber erstellen können, was im Einzelfall arbeistintensiver für die Verwalter sein kann. Bei Weigerung drohen dem Verwalter Klagen auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen und der Verwalter macht sich u.U. schadensersatzpflichtig, sollten die Betriebskostenabrechnungen verspätet bei den Mietern eingehen, weil die Mieter gem. § 556 Abs. 3 BGB nicht mehr zur Nachzahlung verpflichtet wären.