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Bis wann muss ein ausgeschiedener Verwalter die Abrechnung noch erstellen; §§ 28 Abs. 3 WEG???
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 89/17, 16.02.2018
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Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.

Endet das Verwalteramt während des Wirtschaftsjahres, hat der ausgeschiedene Verwalter für das laufende Wirtschaftsjahr keine Abrechnung zu erstellen.

Für die Frage, wer die Erstellung der Jahresabrechnung schuldet, kann es nur auf das Entstehen der Abrechnungspflicht nach § 28 Abs. 3 WEG ankommen. Die Fälligkeit sagt nichts darüber aus, wer die Leistung schuldet. Durch sie wird lediglich der Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Von dem Eintritt der Fälligkeit kann die Person des Schuldners daher nicht abhängen.

Das Kriterium der Fälligkeit ist für die Beantwortung der Frage, wer die Jahresabrechnung erstellen muss, auch praktisch unbrauchbar. Die Bestimmung des genauen Zeitpunkts der Fälligkeit ist regelmäßig mit Unsicherheiten behaftet. Er ist für die Wohnungseigentümer und den Verwalter nicht ohne weiteres feststellbar, da er beispielsweise davon abhängen kann, wann die in dem Abrechnungszeitraum angefallenen Verbrauchskosten ermittelt sind. Bei einem Verwalterwechsel im Laufe des Kalenderjahres müssen aber sowohl die Wohnungseigentümer als auch der bisherige und der neue Verwalter Klarheit darüber haben, wer die Jahresabrechnung zu erstellen hat.

Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - die Jahresabrechnung für das abgelaufene vorangegangene Wirtschaftsjahr, unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.

Dem Verwalter wird durch das Ausscheiden aus dem Amt die Erstellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr auch nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 Fall 1 BGB). Soweit er die Verwaltungsunterlagen inzwischen an den neuen Verwalter herausgegeben hat, steht ihm ein Einsichtsrecht zu.

Die weitere streitige Frage, ob die Abrechnungspflicht für das abgelaufene Wirtschaftsjahr am letzten Tag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres (in der Regel der 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres) oder am ersten Tag des folgenden Wirtschaftsjahres (der 1. Januar des folgenden Kalenderjahres) entsteht, kann offen bleiben.
Der BGH hat die bisher auch in der Rechtsprechung weit verbreitete Ansicht, dass der zum Zeitpunkt der Fälligkeit bestellte Verwalter die Abrechnung des Vorjahres erstellen muss, eine Absage erteilt. Nunmehr gilt, dass der Verwalter, der zum 01.01. eines jeden Jahres (noch) Verwalter ist, auch die Abrechnung des Vorjahres erstellen muss.

Die besonders praxisrelevante Frage, ob der Verwalter, der zum 31.12. aus seinem Amt ausscheidet, die Jahresabrechnung des abgelaufenen Jahres noch erstellen muss oder der zum 01.01. bestellte neue Verwalter, hat der BGH leider offen gelassen, so dass die bisher bestehenden Unklarheiten durch die Entscheidung nicht geklärt wurden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fälligkeit Jahresabrechnung Pflicht zur Erstellung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop