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Höhe eines betrieblichen Ruhegeldes
ArbG Hamburg, AZ: 15 Ca 289/18, 24.01.2019
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Maßgeblich für die Höhe eines Anspruchs auf betriebliches Altersruhegeld ist die Leistungsordnung.

Sind in einer Leistungsordnung ausdrücklich Monate von der Durchschnittsberechnung ausgenommen, in denen ein Mitarbeiter aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen keine oder keine vollen Bezüge zu beanspruchen hat und sind die klassischen jährlichen Einmalzahlungen ausdrücklich vom ruhegeldfähigen Einkommen ausgenommen, folgt daraus, dass Einmalzahlungen, unabhängig davon, ob sie die stetige Arbeitsleistung oder besondere Leistungen honorieren, bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens außer Betracht bleiben.

Es ist nicht zu beanstanden, dass für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Entgeltsysteme geschaffen werden, soweit die Gruppen sich tatsächlich unterscheiden.
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