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Rechtmäßigkeit der Untersagung der Anreise in den Kreis Nordfriesland zur Nutzung einer im Kreis gelegenen Nebenwohnung aus touristischem Anlass
VG Schleswig, AZ: 1 B 29/20, 27.03.2020
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In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit kann weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der ergangenen Allgemeinverfügung im Hinblick auf das Verbot der Anreise in den Kreis D. zum Zwecke der touristischen Nutzung einer dort gelegenen Nebenwohnung festgestellt werden.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Erkrankung COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist.

Die Sicherung medizinischer Kapazitäten, die nach den Grundsätzen der Krankenhausplanung im Wesentlichen ausgelegt sind auf die in Schleswig-Holstein mit Erstwohnsitz ansässige Bevölkerung,ist ein überwiegender öffentlicher Belang von erheblichem Gewicht.
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