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Kündigung eines Lehrers wegen rechtsextremistischer Tattoos zulässig?
LAG Berlin, AZ: 15 Sa 1496/19, 11.12.2019
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Kündigungen stellen keine Sanktion auf ein Verhalten in der Vergangenheit dar. Es ist vielmehr zu prüfen, ob einem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumutbar ist. Eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind.

Ein Bundesland kann die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass ein Lehrer durch das Anbringen rechtsextremistischer Tattoos auf seinem Körper (Leitspruch der SS) nach außen erkennbar die innere Abkehr von der Verfassungsordnungdokumentiert habe, weil es in der Anhörung des Personalrats darauf hingewiesen habe, dass der Lehrer sich deutlich vom nationalsozialistischen Gedankengut distanziert habe.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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