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Muss ein Arbeitgeber auch bei Freistellung Überstunden vergüten?
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 578/18, 20.11.2019
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Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht regelmäßig die Schließung des Arbeitszeitkontos einher, eine Vergütung für Überstunden ist nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht mehr möglich.

Ist zugunsten des Arbeitnehmers ein Saldo auf dem Arbeitszeitkonto vorbehaltlos ausgewiesen und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch bezahlte Freizeit oder zusätzliches Entgelt abgebaut worden, sind die Guthabenstunden streitlos gestellt und müssen nicht innerhalb von Ausschlussfristen geltend gemacht werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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