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Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index unzulässig
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 285/03, 30.11.2004
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Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht dem PEX-Index des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen.

Das Index-Portfolio des PEX bestünde nicht aus wirklich gehandelten, sondern aus 30 synthetischen Pfandbriefen. Den von Hypothekenbanken mitgeteilten Renditen liegen zu einem erheblichen Teil keine realen Umsätze zugrunde, sondern bloße Angebote, zu denen Hypothekenbanken Pfandbriefe verkaufen mochten. In solche Angebote fließen u.a. subjektive Einschätzungen und Wünsche ein. Deshalb sind Verzerrungen nicht ausgeschlossen. Der PEX-Index weise systembedingt zu niedrige Renditen aus, die bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen zu überhöhten Forderungen an den Kreditnehmer führen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Vorfälligkeitsentschädigung; Berechnungsmethoden; Kündigungsrecht; Aufhebungsvereinbarung Kredit Darlehen zurückzahlen frügher frühzeitig vorzeitig Zinsen