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Fahrlässiges Öffnen der Beifahrertür stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar, § 315b StGB
OLG Hamm, AZ: 4 RVs 159/16, 31.01.2017
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Täter i.S.v. § 315 b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.

Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer „auffahren“ zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Hindernis, verkehrsfremder Inneneingreiff, Beifahrer als Täter, lebensgefährdende Behandlung, Radfahrer Parkplatz Seitenstreifen