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Abgelehnter Eilantrag gegen Verbot einer Versammlung in Braunschweig
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1005/20, 01.05.2020
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat.

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist.
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