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Landeseinheitliche Externenprüfung an privaten Ergänzungsschulen ist rechtmäßig
OVG Münster, AZ: 19 B 725/20.NE, 03.05.2020
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Die für das Schuljahr 2019/2020 eingeführte befristete Differenzierung hinsichtlich der Abschlussverfahren für öffentliche Schulen und Ersatzschulen einerseits sowie für anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen andererseits ist durch Sachgründe gerechtfertigt.

Auch im Verhältnis der Ergänzungsschulen zu den Waldorfschulen liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ergänzungsschulen vor, da die Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art genehmigt sind und ihr Prüfungs- und Abschlussverfahren schon nach bisherigem Recht dem der öffentlichen Schulen systematisch angenähert gewesen ist.
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