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Veröffentlichung eines Interviews auf der Homepage des Bundesinnenministeriums verletzt das Recht einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb
BVerfG Karlsruhe, AZ: 2 BvE 1/19, 09.05.2020
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Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien neben der Freiheit ihrer Gründung und der Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt.

Nicht nur während des Wahlkampfes, sondern auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität.

Die angegriffenen Äußerungen des Bundesinnenministers im Rahmen des Interviews, in dem der Bundesinnenminister die AfD als "staatszersetzend" bezeichnet hat, sind an sich als Teilnahme am politischen Meinungskampf nicht zu beanstanden.

Mit der Veröffentlichung des angegriffenen Interviews auf der Internetseite des von ihm geführten Ministeriums hat der Bundesinnenminister das Recht der betroffenen Partei aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 verletzt.
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