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Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das BAG nicht auf Gesichtspunkte hinweist, die bereits Gegenstand einer aktuellen Pressemitteilung waren
BAG Erfurt, AZ: 3 AZR 255/20 (F), 03.06.2020
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Wegen des in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will, damit sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann.

Verfahrensbeteiligte müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen.

Ein gewissenhafter Prozessbevollmächtigter prüft, wenn er ein Revisionsverfahren zur sog. Escapeklausel führt, in dem es auf eine grundlegende Rechtsfrage ankommt, ob bereits Entscheidungen des maßgeblichen Spruchkörpers vorliegen und dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht ist.
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