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§ 28 Abs. 2 StGB ist auf die Gewerbs- und Bandenmäßigkeit der Hehlerei und Urkundenfälschung anwendbar
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 521/18, 17.10.2019
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Keywords: Hehlerei Gehilfe Bandenhehlerei Beihilfe Urkundenfälschung Diebstahl Bande Falschbeurkundung Begünstigung Geldwäsche Neuzulassung Vorbereitungshandlungen Aufhebungsantrag GeneralbundesanwaltZulassungspapiere Mitglied Tatbeitrag Gewerbsmäßigkeit Bandenmitgliedschaft besondere persönliche Merkmale Schuldspruch Strafvollstreckung Einziehung Wertersatzeinziehung
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