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Ein Ingenieur haftet fünf Jahre für die Planung einer integrierten Photovoltaikanlage, § 634a BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 184/17, 10.01.2019
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Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB findet bei einem Bauwerk und einem Werk Anwendung, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Von derartigen Planungs- und Überwachungsleistungen ist dabei nicht nur bei der Neuerrichtung eines Bauwerks, sondern auch bei einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes auszugehen.

Es ist nicht entscheidend, ob Mängel frühzeitig erkennbar waren. Die für Bauwerke typische Risikolage der späten Erkennbarkeit von Mängeln stellt keine weitere Voraussetzung im Einzelfall für die Annahme der Verjährungsfrist dar, sondern beschreibt den Grund für das Eingreifen der längeren Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
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