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Manipulierter Tacho - Muss ein privater Gebrauchtwagenverkäufer den Wagen zurücknehmen?
OLG Oldenburg, AZ: 1 U 65/16, 18.05.2017
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Die Übernahme einer Garantie – hier: für die Laufleistung eines Gebrauchtwagens – setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Das Wort „Garantie“ muss dabei nicht verwendet werden; gleichbedeutend mit „garantieren“ ist insbesondere „zusichern“.

Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich vom Verkäufer geben lassen

Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, der Verkäufer sichere zu, dass das Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 160.000 km aufweise, so übernimmt der Verkäufer für die angegebene Laufleistung eine Garantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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