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Auskunftsanspruch eines Arbeitgebers über die von der Arbeitsargentur und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge an den Arbeitnehmer
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 387/19, 27.05.2020
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Fordert ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber Vergütung wegen Annahmeverzugs, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf schriftliche Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Arbeitnehmer unterbreiteten Vermittlungsvorschläge unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung aus § 242 BGB.

Der Observation eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv sind rechtliche Grenzen gesetzt, denn hierbei handelt es sich um Datenverarbeitung, die nur in den Grenzen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig ist.
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