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Teilweise Zerstörung durch Brandlegung in einer Flüchtlingsunterkunft
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 408/19, 14.11.2019
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Wird ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft, das dem Bewohner zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt wird, brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar, so gilt das als Flüchtlingsunterkunft dienende Gebäude als teilweise zerstört im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB.
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