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Zum Entschädigungsanspruch von Nutzungsausfall, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge gegen Unfallverursacher, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB
OLG Düsseldorf, AZ: I-1 U 108/11, 06.03.2012
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§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB
1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung eines solchen Gebrauchsverlustes ist allerdings dessen tatsächlicher Eintritt (BGH, NJW-RR 2008, 1198 und VersR 1985, 963 sowie NJW 1976, 286; Senat, Urteil vom 15.11.2011, Az.: I – 1 U 50/11).
2. Kann der Geschädigte den Nutzungsausfall in zumutbarer Weise durch den ersatzweisen Einsatz eines ihm zur Verfügung stehenden Zweitwagens überbrücken, so fehlt es an dieser Voraussetzung und er kann keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen (BGH, VersR 1985, 963 und NJW 1976, 286; OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 318).
3. Zu dem Ersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören dabei auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich sind (LG Hildesheim, NZV 2007, 575 m.w.N.).
4. Nichts anderes gilt dabei hinsichtlich der branchenüblich erhobene Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Aufschläge), die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, Az.: I-1 U 108/11
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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