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Zur Erstattung von fiktiven Fachwerkstattkosten, UPE-Aufschlägen und Verbingungskosten nach Verkehrsunfall, §249 Abs. 2 S. 1 BGB
LG Hanau, AZ: 2 S 281/09, 09.04.2010
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Der Geschädigte leistet bei einer fiktiven Abrechnung dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09).

Zwar muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen, gleichwohl kann es unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.

Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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