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Zum Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG
ArbG Düsseldorf, AZ: 5 Ca 1315/20, 20.06.2020
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§ 9a TzBfG wird nicht durch § 12 BAT/AOK-Neu verdrängt.

Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe, wie z.B. Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, gebunden.

Der Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG steht Arbeitnehmern mit vertraglich vereinbarter Voll- und Teilarbeitszeit gleichermaßen zu.

Das Formerfordernis des § 9a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 TzBfG wird durch die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB gewahrt.

Der Arbeitnehmer muss sein zeitlich begrenztes Verringerungsverlangen nach § 9a Abs. 1 TzBfG nicht ausdrücklich als - zeitlich begrenzten - Teilzeitantrag bezeichnen. Es muss aber den von ihm begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung i.S.d. § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG angeben (§ 9a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).

§ 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG gilt allein nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG. Nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage findet die Vorschrift weder unmittelbar noch analog Anwendung.
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