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Anforderungen an die Zurückweisung eines Vorbringens nach § 296 Abs. 2 ZPO in arbeitsgerichtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 400/19, 11.06.2020
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Die den Vorwurf der groben Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2 ZPO begründenden Tatsachen müssen vom Gericht positiv festgestellt werden.

Eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO kommt im Grundsatz auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in Betracht.

Grobe Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen.

Ob ein verspätetes Vorbringen auf grober Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2 ZPO beruht und daher zu Recht zurückgewiesen worden ist, ist vom Rechtsmittelgericht nach seinem Kenntnisstand zu beurteilen.

Ein Arbeitsgericht kann ein Vorbringen der Beklagten nur dann nach § 61a Abs. 3 und Abs. 5 ArbGG zurückweisen, wenn der Beklagten zuvor eine hinreichend konkrete Auflage und sie gem. § 61a Abs. 6 ArbGG über die Folgen einer Versäumung der gesetzten Frist belehrt worden war.
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