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Zum Anspruch auf Erstattung von Umzugskoszen durch die Agentur für Arbeit, § 22 Abs. 6 S. 1 SGB ll
SG Gelsenkirchen, AZ: S 53 AS 2490/18, 30.07.2020
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Umzugskosten können nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB ll erstattungsfähig sein. Ist der Umzug bereits vollzogen, wandelt sich der Anspruch auf Zusicherung in einen Anspruch auf Kostenerstattung.

Als notwendige Umzugskosten zu übernehmen sind insbesondere Aufwendungen für einen Transportwagen, Benzin, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial, etwa erforderliche Versicherungen, Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung der Mithelfer.

Soweit möglich und zumutbar, kann der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen auf Selbsthilfeleistungen verweisen. Sind Eigenbemühungen wegen Alter, Krankheit oder Behinderung nicht zumutbar, müssen die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernommen werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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