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Vorbehaltlose Verlängerungsvereinbarung nach Kündigung
LAG Rostock, AZ: 5 Sa 208/19, 01.09.2020
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Die Arbeitsvertragsparteien können aufgrund der grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit ein gekündigtes oder anderweitig endendes Arbeitsverhältnis durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung einvernehmlich verlängern. Aus einer solchen Vereinbarung kann sich ergeben, dass eine vorangegangene Kündigung keine Rechtswirkung mehr entfalten soll, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Die in einem Änderungsvertrag unter Bezugnahme auf das ursprüngliche Arbeitsverhältnis vereinbarte vorbehaltlose unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hebt regelmäßig die Rechtswirkung einer vorherigen Kündigung auf.
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