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Geschlechtsumwandlung berechtigt kirchliche Privatschule nicht zur Kündigung eines Privatschulvertrages
OLG Köln, AZ: 20 U 240/19, 20.03.2020
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Es ist bei einem Schulvertrag unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien und dem von diesen verfolgten Zweck davon auszugehen, dass der Vertrag so lange laufen soll, bis das zu beschulende Kind die Schule mit dem durch die Schulform vorgesehenen Schulabschluss verlässt, sofern eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen ist.

Ein Privatschulvertrag ist als zivilrechtlicher Dienstvertrag zu qualifizieren, auch wenn kein Schuldgeld zu entrichten ist.

Bei einem befristeten Dienstverhältnis ist die ordentliche Kündigung gem. § 620 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Die Geschlechtsumwandlung einer Schülerin berechtigt eine Privatschule in kirchlicher Trägerschaft nicht zur außerordentlichen Kündigung.
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Keywords: Geschlechtsumwandlung Privatschulvertrag Dienstvertrag Interessenlage Schulvertrag Kündigung Schulvertrag Geschlechtswechsel Geschlechtsanpassung monoedukatives Prinzip mädchenspezifisch Rechtsausübung