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Brunnen steht nicht im Gemeinschaftseigentum: kein Anspruch auf Mitbenutzung durch Miteigentümer; § 5 Abs. 2 WEG
AG Bottrop, AZ: 8 C 111/20, 03.09.2020
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Ein Wohnungseigentümer hat auch bei jahrelanger Übung keinen Anspruch auf Mitbenutzung eines Brunnens und einer Pumpanlage, wenn diese ausweislich der Teilungserklärung nicht im Gemeinschaftseigentum steht.

§ 5 Abs. 2 WEG gewährt keinen Anspruch auf Mitbenutzung, sondern allenfalls einen Anspruch auf Zuweisung zum Gemeinschaftseigentum.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop