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Rücktritt eines Reisenden von einer Kreuzfahrt in Folge der COVID-19 Pandemie
AG Stuttgart, AZ: 3 C 2559/20, 13.10.2020
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Umstände, welche es dem Reisenden ermöglichen sollen, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, liegen zum Beispiel dann vor, wenn etwa wegen des Ausbruchs einer schweren Krankheit am Reiseziel erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen.

Eine für einen Reisezeitraum geltende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stellt zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände dar, ist aber keine Voraussetzungen für einen Rücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB.
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